OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.08.1996
S 2293 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.08.1996 (S 2293 A) - DRsp Nr. 2008/84968

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.08.1996 - Aktenzeichen S 2293 A

DRsp Nr. 2008/84968

§ 34d EStG Steuerliche Behandlung des von Organen der Europäischen Union gezahlten Tagegelds für in ihrem Bereich verwendete Beamte

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die steuerliche Behandlung des von den Organen der EU gezahlten Tagegeldes für in ihrem Geschäftsbereich verwendete Beamte folgendes:

1. Allgemeines

Die EU zahlt an nationale Sachverständige (Beamte), die einem ihrer Organe zugewiesen werden, ein Tagegeld. Daneben werden die nationalen Sachverständigen während der Dauer ihrer Tätigkeit bei der EU weiterhin von ihren Herkunftsdienststellen besoldet.

2. Steuerliche Behandlung nach nationalem deutschen Recht

Das Tagegeld ist Arbeitslohn, weil es mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gezahlt wird.

Das Tagegeld bleibt steuerfrei, soweit es auf steuerfreie Bezüge angerechnet wird: