OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.08.1996
S 2293 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.08.1996 (S 2293 A) - DRsp Nr. 2008/84971

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.08.1996 - Aktenzeichen S 2293 A

DRsp Nr. 2008/84971

§ 34d EStG Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen; Berufskraftfahrer im internationalen Verkehr

Im Hinblick auf die bei Ressortprüfungen festgestellte hohe Fehlerquote bei der Besteuerung des Arbeitslohns grenzüberschreitend eingesetzter Berufskraftfahrer wird bei der künftigen Bearbeitung einschlägiger Fälle um genaue Beachtung der nachfolgend dargestellten Besteuerungsgrundsätze gebeten.

1. Allgemeines

Auch bei Berufskraftfahrern, zu denen auch Auslieferungsfahrer, nicht aber Reisevertreter zählen, richtet sich die eventuelle Steuerfreistellung des Arbeitslohns, der auf Auslandstätigkeiten in DBA-Staaten entfällt, nach der sog. „183-Tage-Klausel”, die in allen von Deutschland abgeschlossenen DBA enthalten ist.

Einzelheiten hierzu, insbesondere zur Ermittlung der 183 Tage und der Höhe des ggf. freizustellenden anteiligen Arbeitslohns, ergeben sich aus ESt-Kartei § 34d Karte 1 und aus dem „Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt stpfl. natürlichen Personen” (VTB-Handbuch Fach 8 Karte 1, speziell Anh. 3).

2. Besonderheiten bei Ermittlung der 183 Tage