OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.10.1997
S 1301 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.10.1997 (S 1301 A) - DRsp Nr. 2008/84039

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.10.1997 - Aktenzeichen S 1301 A

DRsp Nr. 2008/84039

Verständigungsvereinbarung zur Anwendung des Artikels 10

Mit der niederländischen Steuerverwaltung ist gem. Art. 25 des Abkommens hinsichtlich der Interpretation der Begriffe „vorübergehend” und „sich aufhalten” in Art. 10 Abs. 2 des Abkommens sowie hinsichtlich der Anwendung von Art. 10 des Abkommens auf Einkünfte von Geschäftsführern folgende Verständigungsvereinbarung getroffen worden:

1. „vorübergehend”

Der Begriff „vorübergehend” in Art. 10 Abs. 2 des Abkommens ist i. S. des OECD-Musterabkommens 1992 zu interpretieren, demzufolge die Frage des Aufenthalts nur anhand des 183-Tage-Kriteriums geprüft wird. Nach dieser Interpretation kommt dem Begriff „vorübergehend” keine eigene Bedeutung zu.

2. „sich aufhalten”

Die Auslegung des Begriffs „sich aufhalten” in Art. 10 Abs. 2 des Abkommens ist innerhalb des breiteren Kontextes von Art. 15 des OECD-Musterabkommens und des zugehörigen Kommentars zu interpretieren. „Sich aufhalten” wird danach als „physisch anwesend sein” verstanden, wobei es unerheblich ist, ob im Arbeitsstaat übernachtet wird. (BFH-Urt. v. 10. 7. 1996 I R 4/96, BStBl 1997 II S. 15).

3. Zurechnung der Tätigkeit eines Geschäftsführers