OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.01.2013
S 1301 A - CH.32 - St 56

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.01.2013 (S 1301 A - CH.32 - St 56) - DRsp Nr. 2013/80293

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.01.2013 - Aktenzeichen S 1301 A - CH.32 - St 56

DRsp Nr. 2013/80293

Einkünfte leitender Angestellter i. S. des Artikels 15 Abs. 4 DBA Schweiz-Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Tätigkeiten in Drittstaaten

OFD-Rundverfügung vom 22-01.1986 - S 1301 A - Schweiz - 32 - St II 40

Gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 DBA haben die zuständigen Behörden folgende Verständigungsvereinbarung getroffen:

I. Leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften (Art. 15 Abs. 4 DBA)

a) Begriff

Es besteht Einvernehmen, dass zu den in Artikel 15 Abs. 4 DBA genannten Direktoren auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren gehören. In der Regel sind die in Artikel 15 Abs. 4 DBA genannten Personenkategorien im Handelsregister eingetragen. Da das schweizerische wie auch das deutsche Recht die Eintragung der Vertretung im Handelsregister nicht zwingend vorschreibt, ist Artikel 15 Abs. 4 DBA nicht nur auf Personen anwendbar, die im Handelsregister namentlich eingetragen sind. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Personen wird aber verlangt, dass sie entweder die Prokura oder weitergehende Vertretungsbefugnisse, wie z. B. die Zeichnungsberechtigung, haben. In diesem Fall hat der leitende Angestellte eine Bestätigung seines Arbeitgebers über seine Vertretungsbefugnisse vorzulegen. Ab Vz 2009 Hinweis auf BMF-Schreiben vom 30.09.2008 (siehe oben) beachten!

b) Besteuerung im Staat des Arbeitgebers