Eine Haftung des Konkursverwalters kann sich aus § 69 AO oder §
Der Konkursverwalter haftet als eine in § 34 AO genannte Person bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten nach § 69 AO. Diese steuerrechtliche Haftung beschränkt sich allerdings auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die als Masseverbindlichkeiten i. S. der §§
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