OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.06.1996
S 2286 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.06.1996 (S 2286 A) - DRsp Nr. 2008/84895

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.06.1996 - Aktenzeichen S 2286 A

DRsp Nr. 2008/84895

§ 33 EStG Berücksichtigung der Kosten der Eigenbeteiligung Schwerbehinderter zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als außergewöhnliche Belastung

Für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr müssen bestimmte Schwerbehinderte seit 1. 4. 1984 eine Eigenbeteiligung von bis zu 120 DM jährlich tragen. Hierzu ist beim Versorgungsamt eine entsprechende Wertmarke zu erwerben und auf ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis zu kleben.

Benutzt ein Schwerbehinderter die öffentlichen Verkehrsmittel nachweislich ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so handelt es sich bei der Eigenbeteiligung um Werbungskosten.

Kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, so ist es nicht zu beanstanden, wenn in Anlehnung an die Regelung in H 188 „Fahrtkosten Behinderter” EStH die Kosten der Eigenbeteiligung bei Behinderten mit einem GdB von mindestens 80 neben dem Pauschbetrag für Behinderte als agw. Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Das gleiche gilt bei Behinderten mit einem GdB von mindestens 70, aber weniger als 80, bei denen darüber hinaus eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr oder eine agw. Gehbehinderung (Merkzeichen „G” bzw. „aG” im Ausweis) vorliegt.