OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.03.1996
S 2242 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.03.1996 (S 2242 A) - DRsp Nr. 2008/84477

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.03.1996 - Aktenzeichen S 2242 A

DRsp Nr. 2008/84477

§ 16 EStG Auswirkungen der Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen des § 6b (§ 6c) EStG auf die Freibeträge nach Abs. 4 (§ 14 zweiter Satz, § 18 Abs. 3) bzw. § 14a EStG und auf die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG

Es ist gefragt worden, ob für den Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 zu gewähren ist, wenn für einen Teil des Veräußerungsgewinns die Vergünstigung des § 6b oder des § 6c EStG in Anspruch genommen wird. Die OFD bittet, dazu folgende Auffassung zu vertreten:

1. Der Charakter eines Gewinns als Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 EStG wird nicht dadurch berührt, daß für einen Teil dieses Gewinns § 6b oder § 6c EStG in Anspruch genommen wird. Auch in diesen Fällen ist deshalb der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

Bei der Prüfung der Frage, in welcher Höhe im Hinblick auf die Grenzen in § 16 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren ist, muß jedoch auch der Teil des Veräußerungsgewinns berücksichtigt werden, für den § 6b oder § in Anspruch genommen worden ist. Ist § oder § angewendet worden, so kommt nach § Abs. Satz 3 der ermäßigte Steuersatz des § Abs. nicht in Betracht.