OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.08.2013
S 0186 A - 6 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.08.2013 (S 0186 A - 6 - St 53) - DRsp Nr. 2013/80591

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.08.2013 - Aktenzeichen S 0186 A - 6 - St 53

DRsp Nr. 2013/80591

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern

Krankenhäuser können nur mit ihren ärztlichen oder pflegerischen Leistungen einen Zweckbetrieb i. S. d. § 67 AO begründen. Üben sie darüber hinaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist gesondert zu prüfen, ob insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (wiG) oder ein weiterer Zweckbetrieb nach Maßgabe der §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegt.

Zur steuerlichen Beurteilung von zusätzlichen Leistungen, die von den Krankenhäusern erbracht werden, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

1. Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch das Krankenhaus gegen Entgelt an die Patienten

Krankenhäuser stellen den Patienten auf Wunsch gegen Entgelt Telefone und Fernsehgeräte zur Verfügung.

Durch die entgeltliche Überlassung von Fernsprechanlagen und Fernsehgeräten an Patienten wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wiG) begründet.

Die Überlassung der Telefone und Fernsehgeräte gegen Entgelt kann nicht über § 67 AO dem Bereich des Zweckbetriebs Krankenhaus zugerechnet werden, da Krankenhäuser nur mit ihren ärztlichen oder pflegerischen Leistungen einen Zweckbetrieb i. S. d. § 67 AO begründen können.