OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.12.1996
S 2282 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.12.1996 (S 2282 A) - DRsp Nr. 2008/84883

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.12.1996 - Aktenzeichen S 2282 A

DRsp Nr. 2008/84883

Verfahren bei beantragter Übertragung des Kinderfreibetrages wegen nicht wesentlicher Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den anderen Elternteil

In den Fällen der beantragten Übertragung des Kinderfreibetrags wegen nicht wesentlicher Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den anderen Elternteil (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG) ist - auch ab VZ 1996 (keine Änderung insoweit durch das JStG 1996 und das JStErgG) - wie folgt zu verfahren:

1. Der Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags führt zwingend zu einer Veranlagung beider Elternteile mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur ESt, soweit diese nicht bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchst. b EStG). Dies gilt nicht bei der Gewährung des vollen Kinderfreibetrags an einen Elternteil, wenn der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort oder die Person des anderen Elternteils unbekannt ist (R 181 Abs. 1 EStR).