Es ist die Frage gestellt worden, ob die Lohnbesteuerung der stpfl. Teile von Reisekostenvergütungen aus Vereinfachungsgründen erst im letzten Lohnzahlungszeitraum des Jahres durchgeführt werden kann.
Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:
Grundsätzlich sind die stpfl. Teile von Reisekostenvergütungen bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung zu versteuern. Aus Vereinfachungsgründen bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die stpfl. Teile von Reisekostenvergütungen bis zu einer Obergrenze von 300 DM monatlich beim einzelnen AN nur mindestens vierteljährlich abgerechnet werden.
Dies gilt auch für die Besteuerung von Mahlzeiten gem. Abschn. 31 Abs. 6a Nr. 2
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