OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.02.1997
S 7100 b A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.02.1997 (S 7100 b A) - DRsp Nr. 2008/86863

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.02.1997 - Aktenzeichen S 7100 b A

DRsp Nr. 2008/86863

§ 1 UStG Geschäftsveräußerungen

Durch Art. 20 Nr. 1b des Mißbrauchsbekämpfungs- und StBerG v. 21. 12. 1993 (BStBl 1994 I S. 49) ist in Anlehnung an Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie ein neuer Abs. 1a ind § 1 UStG eingefügt worden. Danach unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht mehr der USt. Bei der Anwendung des neuen § 1 Abs. 1a UStG bittet die OFD, folgendes zu beachten:

Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Zur Begriffsbestimmung verweist die OFD auf Abschn. 5 Abs. 1 bis 3 UStR 1966. Danach ist es für die Annahme einer Geschäftsveräußerung grundsätzlich erforderlich, daß der Veräußerer dem Erwerber alle wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens bzw. seines gesondert geführten Betriebs übereignet. Das Zurückbehalten einzelner wesentlicher Grundlagen ist insoweit unschädlich, wenn diese an den Erwerbenden vermietet oder verpachtet werden, so daß der Erwerber in der Lage ist, das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen unverändert fortzuführen.