OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.02.2013
S 2338 A - 5 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.02.2013 (S 2338 A - 5 - St 211) - DRsp Nr. 2013/80296

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.02.2013 - Aktenzeichen S 2338 A - 5 - St 211

DRsp Nr. 2013/80296

Übernachtungskosten bei LKW-Fahrern; BFH-Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11

Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. März 2012 - VI R 48/11 - ( BStBl 2012 II, 926) entschieden, dass ein Kraftfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anwenden darf. Liegen Einzelnachweise über die Kosten nicht vor, seien die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Im Hinblick auf dieses Urteil ist nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes zu beachten:

Einem Kraftfahrer, der anlässlich seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit (Fahrtätigkeit) in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, entstehen Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit typischerweise in den Übernachtungskosten enthalten sind. Derartige Aufwendungen können als Reisenebenkosten in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden. Als Reisenebenkosten in diesem Sinne kommen z. B. in Betracht:

  • Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen

    (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten,

  • Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.