OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.11.1998
S 7104 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.11.1998 (S 7104 A) - DRsp Nr. 2008/86940

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.11.1998 - Aktenzeichen S 7104 A

DRsp Nr. 2008/86940

§ 2 UStG Unternehmer und Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG); hier: Aufnahme eines gemäß § 58 StBerG angestellten Steuerberaters in den Briefbogen einer Steuerberatungspraxis und Verwendung eines derartigen Briefbogens für Gebührenrechnungen

Es ist gefragt worden, ob und ggf. welche ustl. Konsequenzen eintreten,

a) wenn ein gem. § 58 StBerG angestellter StB in den Briefbogen einer StB-Praxis ohne Hinweis auf das Angestelltenverhältnis aufgenommen wird und

b) wenn ein derartiger Briefbogen für die Erteilung von Gebührenrechnungen verwendet wird.

Im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der Länder bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Zu a): Die Aufnahme eines gem. § 58 StBerG angestellten StB in den Briefbogen einer StB-Praxis ändert nichts daran, daß dieser Angestellte nach § 2 Abs. 2 Nr 1 UStG nicht selbständig tätig ist. Das gilt auch dann, wenn der Briefbogen - gem. § 16 Abs. 7 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer zulässigerweise - keinen Hinweis auf das Angestelltenverhältnis enthält. Wenn bei jemandem auf Grund des Innenverhältnisses die Abhängigkeit zu einem anderen feststeht, kann keine Art des Auftretens nach außen ihn aus einem Angestellten in einen Unternehmer bzw. Mitunternehmer verwandeln.