OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.03.2013
S 2102 A - 13 - St 56

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.03.2013 (S 2102 A - 13 - St 56) - DRsp Nr. 2013/80354

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.03.2013 - Aktenzeichen S 2102 A - 13 - St 56

DRsp Nr. 2013/80354

Prüfung der Einkunftsgrenzen i. S. d. § 1 Abs. 3 EStG (ggf. in Verbindung mit § 1a EStG); Begriff der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte

Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen werden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn die Summe ihrer Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Grundfreibetrag, wenn unter den weiteren Voraussetzungen des § 1a EStG eine Zusammenveranlagung mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beantragt wird.

Bei der Ermittlung der Einkünftegrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG sind auch Kapitalerträge einzubeziehen, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen oder - im Falle von ausländischen Kapitalerträgen - die im Inland dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen würden.