OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.06.2013
S 2244 A - 25 - St 519

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.06.2013 (S 2244 A - 25 - St 519) - DRsp Nr. 2020/80309

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.06.2013 - Aktenzeichen S 2244 A - 25 - St 519

DRsp Nr. 2020/80309

Anwendung des BFH-Urteils vom 11.12.2012 (BStBl 2013 II S. 372) auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 %

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.12.2012 (BStBl 2013 II S. 372) Folgendes:

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 11.12.2012 (a.a.O.) ist der Begriff der Beteiligung veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt“ in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.

Die Urteilsgrundsätze sind auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 % anzuwenden. Eine analoge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (StSenkG) auf 1 % ist aus nachfolgenden Gründen nicht vorzunehmen: