Der BFH hat mit Beschluss vom 09.04.2010. (IX B 191/09) entschieden, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Die gegen diesen Beschluss unter dem Az.
Ich bitte daher, die Bearbeitung diesbezüglicher Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und die Einsprüche - sofern sie nicht zurückgenommen werden - als unbegründet zurückzuweisen.
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