OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.01.2013
S 2225 A - 17 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.01.2013 (S 2225 A - 17 - St 213) - DRsp Nr. 2013/80299

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.01.2013 - Aktenzeichen S 2225 A - 17 - St 213

DRsp Nr. 2013/80299

Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen; Verfassungsbeschwerde

Der BFH hat mit Beschluss vom 09.04.2010. (IX B 191/09) entschieden, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Die gegen diesen Beschluss unter dem Az. 2 BvR 1175/10 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

Ich bitte daher, die Bearbeitung diesbezüglicher Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und die Einsprüche - sofern sie nicht zurückgenommen werden - als unbegründet zurückzuweisen.