OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.01.2013
S 2248 A - 12 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.01.2013 (S 2248 A - 12 - St 213) - DRsp Nr. 2013/80300

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.01.2013 - Aktenzeichen S 2248 A - 12 - St 213

DRsp Nr. 2013/80300

Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen; Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder

1. Rechtslage bei Beauftragung der Gutachter vor dem 01.07.2004

Die „Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen” bestehen auf der Grundlage der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs - BauGB - und der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs - DVO BauGB - i. d. F. vom 21.02.1990 (GVBl. 1990 I S. 49), geändert durch Verordnung vom 26.10.1995 (GVBl. 1995 I S. 480).

Die Mitglieder dieser Ausschüsse (Gutachter) erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Dies gilt auch für im öffentlichen Dienst beschäftigte Gutachter, soweit sie die Gutachtertätigkeiten nicht als dienstliche Angelegenheiten wahrnehmen (§ 10 DVO BauGB).

Da die Gutachterausschüsse gem. § 3 Abs. 1 DVO BauGB sowohl im kommunalen Bereich (Magistrat, Kreisausschuss) als auch auf Landesebene (Landrat als Behörde der Landesverwaltung) angesiedelt sind, erfolgt dementsprechend die Auszahlung der Entschädigungen entweder durch eine kommunale Kasse (Stadtkasse, Kreiskasse) oder durch eine Landeskasse (Staatskasse).

1.1 § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG setzt voraus, dass die Bezüge