OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.02.1996
S 2212 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.02.1996 (S 2212 A) - DRsp Nr. 2008/84772

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.02.1996 - Aktenzeichen S 2212 A

DRsp Nr. 2008/84772

§ 22 EStG Werbungskosten bei Empfängern von Sozialversicherungsrenten

Als Werbungskosten sind bei Empfängern von Sozialversicherungsrenten insbesondere folgende Aufwendungen abzugsfähig:

  • Rechtsberatungs- und Prozeßkosten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen entstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Kosten während des Bezugs von Rentenleistungen, im Zusammenhang mit der Beantragung oder schon vor der Beantragung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgewendet werden. Entscheidend ist, daß die Aufwendungen durch die (künftige) Erzielung von Einkünften veranlaßt sind.

  • Schuldzinsen für einen Kredit, der zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung aufgenommen worden ist (BFH-Urt. v. 21. 7. 1981,BStBl 1982 II S. 41). Während die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Nachzahlungsbetrag selbst lediglich nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG innerhalb der dort genannten Grenzen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, können die Schuldzinsen in voller Höhe abgezogen werden.