Nach § 44a Abs. 1 EStG i. d. F. des Zinsabschlaggesetzes kann bei Kapitalerträgen i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7 sowie Satz 2 EStG, die einem unbeschränkt estpfl. Gläubiger zufließen, mit Wirkung v. 1. 1. 1993 eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht nur durch Vorlage einer sog. NV-Bescheinigung des Wohnsitz-FA (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 2 EStG), sondern auch durch Vorlage eines Freistellungsauftrags des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 EStG) erreicht werden.
Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags ist der Steuerabzug bei den unter 1. aufgeführten Kapitalerträgen nicht vorzunehmen, soweit die maßgeblichen Kapitalerträge den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG (6 000 DM/12 000 DM) und den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1b EStG (100 DM/200 DM) nicht übersteigen (§§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Bei den für das Freistellungsvolumen maßgeblichen Kapitalerträgen handelt es sich um die Kapitalerträge, für die eine Abstandnahme vom Steuerabzug oder die Erstattung der KapSt nach § 44b EStG bzw. die Vergütung der KSt nach §§
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