OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.01.2013
S 0284 A - 19 - St 24

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.01.2013 (S 0284 A - 19 - St 24) - DRsp Nr. 2013/80310

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.01.2013 - Aktenzeichen S 0284 A - 19 - St 24

DRsp Nr. 2013/80310

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Ergänzend zu dem AEAO zu § 122 AO weise ich auf folgendes hin:

Zur Tz. 3.1.3 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

Für die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis steht die WiF Vorlage Nr. 13 3000 0 zur Verfügung.

Zur Tz. 3.1.4 Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG)

Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass auch an Empfänger in Kroatien und auf Zypern Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief bekannt gegeben bzw. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 4 VwZG förmlich zugestellt werden können.

An Empfänger im Fürstentum Liechtenstein können Steuerverwaltungsakte nicht durch einfachen Brief bekannt gegeben bzw. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 4 VwZG förmlich zugestellt werden.

Der aktuelle Negativkatalog (vgl. Tz. 3.1.4.1 AEAO zu § 122 AO) enthält demnach folgende Staaten:

Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kuwait, Fürstentum Liechtenstein, Mexiko, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela.

Zur Zustellung ins Ausland nach § 9 VwZG vgl. auch ofix: VwZG/9/1.

Zur Tz. 3.1.5.3 Durchführung der öffentlichen Zustellung

Da die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger kostenpflichtig sind, bitte ich ausschließlich von der Bekanntmachung durch Aushang Gebrauch zu machen. Hierfür ist die WiF Vorlage Nr. 13 3002 0 zu verwenden.