OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.06.1996
S 2252 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.06.1996 (S 2252 A) - DRsp Nr. 2008/84995

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.06.1996 - Aktenzeichen S 2252 A

DRsp Nr. 2008/84995

§ 15 EStG Gewinnrealisierung bei Übertragung von Wertpapieren auf einen Investmentfonds gegen Gewährung von Investmentzertifikaten

Ein Kreditinstitut beabsichtigt, Investmentfonds zu errichten, auf die jeweils der Wertpapierbesitz eines einzelnen Unternehmens gegen Gewährung von Investmentzertifikaten übertragen wird. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ist eine unmittelbare Sacheinlage bei einem Investmentfonds nicht möglich. Die Unternehmen müssen daher ihre Wertpapiere, die auf den Fonds übertragen werden sollen, zunächst an einen Dritten - i. d. R. an die Depotbank - zum Buchwert veräußert mit der Auflage, sie zum gleichen Kurs an die Kapitalanlagegesellschaft für den Fonds weiterzuveräußern. Aus dem Erlös werden dann die Investmentzertifikate erworben. Die Übertragung der Wertpapiere auf einen Investmentfonds soll u. a. eine bessere Ausnutzung der Marktchancen an der Börse auf Grund der Fachkenntnisse der Kapitalanlagegesellschaft, die den Fonds verwaltet, gewährleisten.