OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.01.2007
S 7210 A - 21 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.01.2007 (S 7210 A - 21 - St 112) - DRsp Nr. 2008/90946

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.01.2007 - Aktenzeichen S 7210 A - 21 - St 112

DRsp Nr. 2008/90946

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Steuersatzanhebung auf 19 Prozent

Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Steuersatzanhebung zum 1.1.2007 regelt das BMF-Schreiben vom 11.8.2006 - IV A 5 - S 7210 - 23/06, BStBl 2006 I S. 477.

Darüber hinaus haben sich Fragen ergeben, zu denen wie folgt Stellung genommen wird:

1 Auswirkungen auf den Verkauf von Dauer - bzw. Jahreskarten

Sportvereine geben Dauer - bzw. Jahreskarten heraus, die für einen gewissen Spielzeitraum (z. B. 1.7. bis 30.6. eines Jahres) die Eintrittsberechtigung für Heimspiele des Vereins beinhalten.

Das Entgelt ist im Voraus zu entrichten, unabhängig davon, wie viele Spiele der Erwerber der Karte tatsächlich besucht.

1.1 Die Anzahl der Heimspiele steht im Erwerbszeitpunkt nicht fest

Die Überlassung der Eintrittskarte stellt eine Dauerleistung dar, die mit Ablauf des Berechtigungszeitraums erbracht wird. Der Umsatz wird jeweils erst mit Ablauf der Spielsaison ausgeführt.

Die Umsätze mit Dauerkarten für eine über den Jahreswechsel hinausreichende Saison unterliegen daher - vorbehaltlich der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG - dem ab 1.1.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 %.

Die Annahme von Teilleistungen scheidet für diese Sachverhalte mangels konkreter Zuordnungsmöglichkeiten des Entgelts aus.

1.2 Die Anzahl der Heimspiele steht im Erwerbszeitpunkt fest