OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.02.1996
S 2334 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.02.1996 (S 2334 A) - DRsp Nr. 2008/85739

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.02.1996 - Aktenzeichen S 2334 A

DRsp Nr. 2008/85739

Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, der Bundeswehr und der Polizei der Länder

Die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist für Angehörige des Bundesgrenzschutzes, der Bundeswehr und der Polizei des Landes lstl. mit den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Monatsbeträgen zu bewerten.

Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der Tabelle enthaltenen Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist lstl. nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach Abschn. 43 LStR als Werbungskosten abzugsfähig wären.

Bei Bundeswehrangehörigen ohne eigenen Hausstand i. s. des Abschn. 43 Abs. 3 LStR 1996 ist die Voraussetzung nach Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a LStR 1996 erfüllt, wenn ihre Beschäftigung außerhalb des Wohnorts, an dem sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, von vornherein auf längstens drei Jahre befristet ist.