OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.06.1996
S 2240 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.06.1996 (S 2240 A) - DRsp Nr. 2008/84500

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.06.1996 - Aktenzeichen S 2240 A

DRsp Nr. 2008/84500

§ 15 EStG Behandlung von Musikkapellen

Der BFH hat in seinem Urt. v. 10. 9. 1976 (BStBl 1977 II S. 178) zur steuerlichen Behandlung der von Gastwirten an Musiker und Musikkapellen gezahlten Vergütungen Stellung genommen. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung auch für andere Veranstalter, etwa Vereine, Tanzkreise usw., so daß im Interesse einer einheitlichen und gleichmäßigen steuerlichen Beurteilung folgendes zu beachten ist:

1. Haupt- oder nebenberuflich tätige Musiker und andere Unterhaltungskünstler, die für Gastwirte, Vereine oder ähnliche Veranstalter tätig werden, erzielen regelmäßig Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb (zur Abgrenzung vgl. Tz. 4), wenn sie nur für ein oder zwei Abende oder für ein Wochenende verpflichtet werden. Zur weiteren Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Arbeit und einen ggf. notwendigen Steuerabzug vom Arbeitslohn wird auf das BMF-Schreiben v. 5. 10. 1990, BStBl 1990 I S. 638, (ESt-Kartei § 19 Fach 1 Karte 4), verwiesen.

2. Ein Arbeitsverhältnis zum Veranstalter ist i. d. R. auch dann zu verneinen, wenn eine Kapelle selbständig als Gesellschaft oder der Kapellenleiter als Arbeitgeber der Musiker aufgetreten ist. In diesen Fällen sind die Kapellen oder der ArbG-Kapellenleiter estl. zu erfassen.