OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.06.1996
S 2221 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.06.1996 (S 2221 A) - DRsp Nr. 2008/84274

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.06.1996 - Aktenzeichen S 2221 A

DRsp Nr. 2008/84274

§ 10 EStG Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben

Durch das Pflegeversicherungsgesetz v. 26. 5. 1994, BStBl 1994 I S. 531, wurde in § 10 Abs. 1 Nr. 2c EStG die Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine zusätzliche freiwillige Pflegeversicherung mit Wirkung ab 1. 1. 1995 neu eingeführt. In Ergänzung hierzu wurde in § 10 Abs. 3 Nr. 4 EStG (1995) ein zusätzlicher Höchstbetrag von 360 DM für solche Beiträge geschaffen, allerdings nur für Personen, die nach dem 31. 12. 1957 geboren sind.

Beiträge der sozialversicherungspflichtigen AN zur gesetzlichen Pflicht-Pflegeversicherung sind i. d. R. im Gesamtsozialversicherungsbeitrag enthalten, der in Zeile 62/63 des Mantelbogens der ESt-Erklärung (ESt 1 A) einzutragen ist (Erfassung unter Kz 13.30/31). Diese Beiträge fallen unter die gesetzliche Abzugsregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG und sind deshalb ausschließlich bei der Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG (1995) bzw. nach § 10 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 EStG (1996) zu berücksichtigen.

Dies gilt ebenso für freiwillige oder Pflicht-Beiträge zur (gesetzlichen) Pflegeversicherung der z. B. der Beamten, die in Zeile 66 des Mantelbogens einzutragen sind (Eingabe unter Kz 13.40). Auch diese berechtigen nicht zur Inanspruchnahme des zusätzlichen Höchstbetrags nach § Abs. Nr. 4 (ab 1. 1. 1996: § Abs. Nr. 3 ).