OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.11.1996
S 2405 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.11.1996 (S 2405 A) - DRsp Nr. 2008/85106

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.11.1996 - Aktenzeichen S 2405 A

DRsp Nr. 2008/85106

§ 44a EStG Steuerabzug vom Kapitalertrag bei partiell steuerpflichtigen Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 KStG

Zu der Frage, ob einer wegen Überdotierung partiell stpfl. Unterstützungskasse eine Bescheinigung i. S. der §§ 44a Abs. 4 Satz 3 und 44c Abs. 2 Satz 2 EStG erteilt werden kann und damit auch die Billigkeitsregelung gem. Nr. 9 des BMF-Schreibens v. 26. 10. 1992 (BStBl 1992 I S. 693) Anwendung findet, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Sinn und Zweck der im o. a. BMF-Schreiben geregelten Billigkeitsmaßnahme ist die Vermeidung sachlicher Härten wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit von einbehaltener KapErtrSt bei steuerbefreiten Körperschaften. Diese Regelung gilt für Fälle nach § 44a Abs. 4 EStG, bei denen eine Bescheinigung i. S. von § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG erteilt werden kann, jedoch dem Schuldner die Bescheinigung nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 4 EStG keinen Gebrauch gemacht hat.