Zu der Frage, ob einer wegen Überdotierung partiell stpfl. Unterstützungskasse eine Bescheinigung i. S. der §§ 44a Abs. 4 Satz 3 und
Sinn und Zweck der im o. a. BMF-Schreiben geregelten Billigkeitsmaßnahme ist die Vermeidung sachlicher Härten wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit von einbehaltener KapErtrSt bei steuerbefreiten Körperschaften. Diese Regelung gilt für Fälle nach § 44a Abs. 4 EStG, bei denen eine Bescheinigung i. S. von § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG erteilt werden kann, jedoch dem Schuldner die Bescheinigung nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 4 EStG keinen Gebrauch gemacht hat.
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