OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.07.2015
S 2332 A - 094 - St 222

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.07.2015 (S 2332 A - 094 - St 222) - DRsp Nr. 2015/80521

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.07.2015 - Aktenzeichen S 2332 A - 094 - St 222

DRsp Nr. 2015/80521

Arbeitslohn durch Bußgeldübernahme seitens des Arbeitgebers; Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.11.2013 (VI R 36/12, BStBl 2014 II, 278) entschieden, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt werden, übernimmt.

Zahlungen seien dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen würden. Ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse sei zu bejahen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganzüberwiegend” eigenbetrieblichen Interesses könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.