Nach § 17 Satz 1 und 2 EigZulG kann die Eigenheimzulage für die Anschaffung von Geschäftsanteilen an einer neu gegründeten Genossenschaft gewährt werden, wenn die Genossenschaftssatzung den Genossenschaftsmitgliedern, die die Förderung erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen das Recht „auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung” einräumt. § 17 Satz 8 EigZulG verweist auf die entsprechende Anwendung von Vorschriften des EigZulG; auf § 4 EigZulG, wonach der Anspruch auf die EigZul die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraussetzt, wird dagegen ausdrücklich nicht verwiesen. Hieraus wird hergeleitet, daß die Förderung von Genossenschaftsanteilen nicht die Eigennutzung der Wohnung durch das Genossenschaftsmitglied voraussetzt. Eine solche Eigennutzung könnte dabei auch nur darin liegen, daß der Anspruchsberechtigte eine Wohnung von der Genossenschaft für eigene Wohnzwecke anmietet. Eine Vermietung der Wohnung durch die Genossenschaft an andere Personen ist unschädlich.
Die Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 EigZulG ist daher auch dann zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte keine Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sondern die Genossenschaftsanteile als Kapitalanlage hält.
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