OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.05.1996
S 2241 a A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.05.1996 (S 2241 a A) - DRsp Nr. 2008/84507

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.05.1996 - Aktenzeichen S 2241 a A

DRsp Nr. 2008/84507

§ 15a EStG Begriff des Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG; Zweifelsfragen zur Anwendung der Übergangsregelung (Tz. 1.2.2 des Bezugserlasses)

Zu der in Tz. 1.2.2 des Bezugserl. enthaltenen Übergangsregelung zur Anwendung des BFH-Urt. v. 14. 5. 1991 (BStBl 1992 II S. 167) weist die OFD klarstellend auf folgendes hin:

1. Bei Anwendung der Übergangsregelung ist auf den Saldo der positiven und negativen Teile des Sonderbetriebsvermögens abzustellen. Die Saldierung ist auch vorzunehmen, wenn die positiven und negativen Teile des Sonderbetriebsvermögens nicht wirtschaftlich zusammengehören (bestätigt durch Urt. des Hess. FG v. 22. 10. 1992 - 4 K 4234/87)

2. Die Nichtberücksichtigung des positiven Sonderbetriebsvermögens bei der Ermittlung des Kapitalkontos i. S. des § 15a EStG nach Ablauf der Übergangsfrist stellt keine Einlageminderung i. S. des § 15a Abs. 3 EStG dar. Eine Gewinnzurechnung erfolgt daher nicht.

3. Die Grundsätze der Übergangsregelung sind sinngemäß auch bei vermögensverwaltenden Gesellschaften anzuwenden. Dabei ist von einem fiktiven zu ermittelnden steuerlichen Kapitalkonto und Sonderbetriebsvermögen auszugehen.