OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.05.1996
S 2337 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.05.1996 (S 2337 A) - DRsp Nr. 2008/85706

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.05.1996 - Aktenzeichen S 2337 A

DRsp Nr. 2008/85706

§ 3 Nr. 26 EStG Behandlung der Entschädigungen an ehrenamtliche Helfer des Deutschen Roten Kreuzes und anderer im Rettungsdienst tätigen Organisationen

Die ehrenamtlichen Helfer des Deutschen Roten Kreuzes und der anderen im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen sind auch weiterhin als AN zu behandeln.

Dies bedeutet, daß wie bisher eine Pauschalierung der LSt innerhalb der Grenzen des § 40a EStG möglich ist. Die Pauschalierung der LSt wird allerdings bei den Helfern, die neben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit auch beruflich beim Deutschen Roten Kreuz oder den anderen im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen beschäftigt sind, im Hinblick auf die Lohn- und Zeitgrenzen des § 40a EStG regelmäßig ausscheiden.

Die an die ehrenamtlichen Helfer im Rettungsdienst gezahlten Entschädigungen können bis zur Höhe von 10 DM täglich als Reisekostenersatz (§ 3 Nr. 16 EStG) steuerfrei bleiben. Dies gilt entsprechend für ehrenamtliche Helfer, die außerhalb des Rettungsdienstes für das Deutsche Rote Kreuz oder andere im Rettungsdienst tätige Organisationen tätig sind, sofern die auswärtige Tätigkeit dieser Helfer mehr als 10 Stunden täglich beträgt.