Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden (vgl. § 82f Abs. 3 EStDV). Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so werden die Sonderabschreibungen rückwirkend versagt.
Die OFD bittet, in diesen Fällen die folgende Auffassung zu vertreten:
Durch den rückwirkenden Wegfall der Sonderabschreibungen entfällt auch das Verbot der degressiven AfA mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Stpfl. kann daher neu wählen, ob er für das Handelsschiff die AfA nach § 7 EStG in gleichen oder in fallenden Jahresbeträgen vornehmen will.
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