OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.01.1996
S 7200; s. auch NWB DokSt Rz. 3/95

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.01.1996 (S 7200; s. auch NWB DokSt Rz. 3/95) - DRsp Nr. 2008/86564

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.01.1996 - Aktenzeichen S 7200; s. auch NWB DokSt Rz. 3/95

DRsp Nr. 2008/86564

§ 10 UStG Behandlung von Druckkostenzuschüssen für wissenschaftliche Arbeiten

Verfasser von wissenschaftlichen Arbeiten (Dissertationen, sonstige Fachpublikationen) müssen sich im allgemeinen vertraglich gegenüber dem Verlag zur Zahlung eines „Zuschusses” zu den Druckkosten verpflichten. Die „Zuschuß”-Zahlung dient der Abgeltung des mit der Drucklegung verbundenen verlegerischen Risikos. Die Höhe des von den Verfassern selbst aufzubringenden „Zuschusses” bemißt sich nach den Druckkosten, abzüglich evtl. Zahlungen von dritter Seite (z. B. Universität).

In der Sitzung II/95 der USt-Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder wurde mehrheitlich die Auffassung vertreten, daß es sich bei den Zuschüssen eines Autors an einen Verlag für den Druck seiner wissenschaftlichen Werke um einen Teil des Entgelts für eine steuerbare Leistung des Verlags handelt.

Soweit bisher in diesen Fällen die Auffassung vertreten wurde, es handele sich um nicht steuerbare (echte) Zuschüsse, ist daran nicht mehr festzuhalten. Die Zuschüsse sind ab 1. 1. 1995 der USt zu unterwerfen.

Sofern Dritte dem Verlag oder dem Verfasser Zuwendungen als Druckbeihilfen gewähren, handelt es sich i. d. R. um echte Zuschüsse, die nicht der USt unterliegen.