§ 75 begründet eine persönliche, keine dingliche Haftung, die jedoch ihrem Gegenstand nach auf den Bestand des übereigneten Unternehmens bzw. Teilbetriebes beschränkt ist.
Haftungsschuldner ist der an der Geschäftsveräußerung beteiligte Erwerber. Als Erwerber kommt jeder in Betracht, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Haftungstatbestand ist die Übereignung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen.
Unternehmen ist jede wirtschaftliche Einheit oder organisatorische Zusammenfassung persönlicher oder sachlicher Mittel zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke, d.h. ein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG (BFH-Urteil vom 14.05.1970 - V R 117/66, BStBl 1970 II S. 676, BFH-Urteil vom 28.11.1973 - I R 129/71, BStBl 1974 II S. 145, BFH-Urteil vom 27.11.1979 - VII R 12/79, BStBl 1980 II S. 258, BFH-Urteil vom 11.05.1993 - VII R 86/92, BStBl 1993 II S. 700, und BFH-Urteil vom 07.03.1996 - VII B 242/95, BFH/NV 1996 S.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|