OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.07.1996
S 2246 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.07.1996 (S 2246 A) - DRsp Nr. 2008/84543

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.07.1996 - Aktenzeichen S 2246 A

DRsp Nr. 2008/84543

Anpassen und Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln durch Augenärzte und augenärztliche Gemeinschaftspraxen sowie Anpassen von Hörgeräten durch Hals-, Nasen-, Ohrenärzte

I. Augenärzte

Die selbständig ausgeübte ärztliche Tätigkeit eines Augenarztes ist eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu der Frage, ob Einnahmen eines Augenarztes oder einer augenärztlichen Gemeinschaftspraxis aus der Anpassung und dem Verkauf von Kontaktlinsen sowie aus dem Verkauf von Pflegemitteln zu den Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit gehören, wird im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder wie folgt Stellung genommen:

1. Die Honorare, die ein Augenarzt für das Anpassen von Kontaktlinsen nach einer augenärztlichen Untersuchung erhält, sind den Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen.

2. Der Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln ist keine Ausübung der Heilkunde. Die Einnahmen eines Augenarztes hieraus sind deshalb als Einnahmen aus Gewerbebetrieb15 EStG) zu behandeln.