OFD Hannover - Verfügung vom 01.07.2004
S 7227 - 22 - StO 354

OFD Hannover - Verfügung vom 01.07.2004 (S 7227 - 22 - StO 354) - DRsp Nr. 2008/88014

OFD Hannover, Verfügung vom 01.07.2004 - Aktenzeichen S 7227 - 22 - StO 354

DRsp Nr. 2008/88014

Einreihung von sog. „Elektroscootern” in die Kombinierte Nomenklatur

  • In Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG sind die Gegenstände aufgeführt, deren Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Vermietung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

    Hierunter fallen nach Nr. 51 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte (gem. StÄndG 2003 ab 01.01.2004: Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte), auch mit Motor und andere Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung der Position 8713 des Zolltarifs.

  • Sog. Elektroscooter waren bis zum 31.12.2001 dieser begünstigten Position 8713 des Zolltarifs zugewiesen worden.

    Zum 01.01.2002 ist diese Auffassung durch das TarifavisAvise werden nach eingehender Beratung im Ausschuss zum Harrnonisierten System von der Weltzollorganisation veröffentlicht und gelten als grundsätzliches Erkenntnismittel zur Auslegung des Zolltarifs für bestimmte Waren in allen Vertragsstaaten, d. h. grundsätzlich weltweit. Nr. 1 zur Unterposition 8703 10 dahingehend geändert worden, dass diese Gegenstände nunmehr der nicht begünstigten Unterposition 8703 10 des Zolltarifs zugewiesen werden.