OFD Hannover - Verfügung vom 01.07.2007
G 1401 - 24 - StO 252

OFD Hannover - Verfügung vom 01.07.2007 (G 1401 - 24 - StO 252) - DRsp Nr. 2008/91325

OFD Hannover, Verfügung vom 01.07.2007 - Aktenzeichen G 1401 - 24 - StO 252

DRsp Nr. 2008/91325

Abgrenzung der gewerblichen von den freiberuflichen Einkünften bei interprofessionellen Mitunternehmerschaften

Zur Qualifizierung der Einkünfte von interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften oder Sozietäten insbesondere zwischen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. Januar 2005 (EFG 2005, 1350) eine rechtskräftige Entscheidung getroffen. Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene sind die Rechtsgrundsätze des Urteils - unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles - in allen vergleichbaren Fällen anzuwenden. Danach gilt Folgendes:

1. Gesellschafter- und tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erzielt eine Personengesellschaft nur dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn alle ihre Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Dabei müssen alle Gesellschafter in ihrem Bereich leitend und eigenverantwortlich tätig sein (BFH-Urteil vom 23. November 2000,BStBl 2001 II S. 241).

Die berufs- bzw. standesrechtliche Rechtslage ist für die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte einer Partnerschaft oder Sozietät ohne Bedeutung.

2. Gewinnverteilung