OFD Hannover - Verfügung vom 01.09.2004
S 0331 - 5 - StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 01.09.2004 (S 0331 - 5 - StO 321) - DRsp Nr. 2008/88175

OFD Hannover, Verfügung vom 01.09.2004 - Aktenzeichen S 0331 - 5 - StO 321

DRsp Nr. 2008/88175

Einzelfragen zur Anwendung der Kleinbetragsverordnung (Veranlagungszeiträume bis 2001)

Aufgrund der Ermächtigung in § 156 Abs. 1 AO hat der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates die Kleinbetragsverordnung (KBV) vom 10. Dezember 1980BStBl 1980 I S. 784 geändert durch Art 2 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BStBl 1984 I S. 659)erlassen. Die KBV ist mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft getreten und bei der Festsetzung von Steuern, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Anwendung der KBV ist Folgendes zu beachten:

I. Anwendungsbereich

  • Die KBV gilt nur für das Festsetzungsverfahren. Im Erhebungsverfahren ist sie nicht anwendbar. Soweit sich Kleinbeträge kassentechnisch als Rest eines ursprünglich höheren Anspruchs ergeben (z. B. nach teilweiser Zahlung, durch Anrechnung von Vorauszahlungen, durch Umbuchung oder Aufrechnung), ist die Behandlung von Kleinbeträgen durch Verwaltungserlass geregelt worden.s. AO -Kartei § 156 AO Karte 2 und Karte 3 rosa

  • Die Regelungen der KBV gelten für sämtliche Verfahrensstadien, d. h. auch bei der Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide oder bei der Änderung von Steuerfestsetzungen, die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder für vorläufig erklärt worden sind.