OFD Hannover - Verfügung vom 02.12.2002
G 1401 - 24 - StH 241

OFD Hannover - Verfügung vom 02.12.2002 (G 1401 - 24 - StH 241) - DRsp Nr. 2008/83027

OFD Hannover, Verfügung vom 02.12.2002 - Aktenzeichen G 1401 - 24 - StH 241

DRsp Nr. 2008/83027

§ 18 EStG Abgrenzung der gewerblichen von den freiberuflichen Einkünften bei Partnerschaftsgesellschaften zwischen Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern

Zur Beurteilung der Tätigkeit einer Partnerschaftsgesellschaft, an der Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer beteiligt sind, und die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, ist für die Frage der Freiberuflichkeit ab dem 1. Juli 2000 auch auf die Zuordnung der Einkünfte und damit auf die Gewinnverteilung abzustellen.

Rechtslage bis zum 30. Juni 2000:

Für die nicht gemäß § 49 StBerG als Steuerberatungsgesellschaften anerkannten Partnerschaftsgesellschaften sah das Steuerberatungsgesetz keine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor.

Einkünfte, die von Partnerschaftsgesellschaften im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit erzielt worden sind, sind als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren, da Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nur im Rahmen der standes- und berufsrechtlichen Vorschriften erzielt werden können.

Rechtslage ab 1. Juli 2000: