OFD Hannover - Verfügung vom 03.07.1997
G 1421

OFD Hannover - Verfügung vom 03.07.1997 (G 1421) - DRsp Nr. 2008/85935

OFD Hannover, Verfügung vom 03.07.1997 - Aktenzeichen G 1421

DRsp Nr. 2008/85935

§ 2 GewStG Organschaft; Berücksichtigung außerhalb des Organschaftsverhältnisses entstandener Verluste

Aus einer aufgelösten Mitunternehmerschaft stammende anteilige Gewerbeverluste können bei einer Organschaft wie vororganschaftliche Verluste nur mit eigenen Gewerbeerträgen dieser Organgesellschaft verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Gewerbeerträgen des Organträgers ist auch dann nicht möglich, wenn die Organgesellschaft selbst nur Gewerbeverluste hat. Diese Lösung ergibt sich in entsprechender Anwendung der Regelungen in Abschn. C Tz. III 2. Abs. („Umwandlung einer anderen Gesellschaft auf eine Organgesellschaft”) des Entwurfs eines Einführungsschreibens zum UmwG 1995 - S. 117 v. 24.2.1997.

Danach ist bei einer kstl. Organschaft, bei der das Vermögen einer anderen KapGes durch Verschmelzung oder durch Auf- und Abspaltung auf die Organgesellschaft übergeht, ein nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG auf die Organgesellschaft übergehender, nicht verbrauchter Verlustabzug nach § 15 Nr. 1 KStG während der Geltungsdauer des Gewinnabführungsvertrags nicht abziehbar. Für die Anwendung gewstl. Organschaftsgrundsätze bedeutet dies, daß ein übergehender, nicht verbrauchter Verlustabzug nur bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigt werden kann.