OFD Hannover - Verfügung vom 06.09.2004
S 1300 - 33 - StH 461/StH 434

OFD Hannover - Verfügung vom 06.09.2004 (S 1300 - 33 - StH 461/StH 434) - DRsp Nr. 2008/88267

OFD Hannover, Verfügung vom 06.09.2004 - Aktenzeichen S 1300 - 33 - StH 461/StH 434

DRsp Nr. 2008/88267

Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen

Die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen richtet sich nach dem nachfolgenden Merkblatt.BMF-Schreiben vom 3. Februar 1999 (BStBl 1999 I S. 228)

Ergänzend werden folgende Hinweise gegeben:

Zu Tz. 1.6.2 sowie Anlage 11 des Merkblattes

(Amtshilfe)

Schriftverkehr, der die Amtshilfe im Hinblick auf die Verrechnungspreisgestaltung zwischen verbundenen Unternehmen oder die Verwertung in öffentlichen Gerichtsverfahren betrifft, ist über die OFD und das FinMin an das BfF zu leiten.

Länderspezifische Besonderheiten

1 Belgien

Bei Auskunftsersuchen nach der EG-Amtshilfe-Richtlinie Nr. 77/799/EWG und dem deutsch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen an die belgische Steuerverwaltung ist zu beachten, dass nach belgischem Steuerrecht Ermittlungen nur innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres angeordnet werden dürfen. Die Ermittlungsfrist z. B. für die Jahre 1994 und 1995 (Veranlagungsjahre 1995 und 1996) lief am 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998 ab.