OFD Hannover - Verfügung vom 07.09.2004
S 7109 - 2 - StH 444

OFD Hannover - Verfügung vom 07.09.2004 (S 7109 - 2 - StH 444) - DRsp Nr. 2008/88167

OFD Hannover, Verfügung vom 07.09.2004 - Aktenzeichen S 7109 - 2 - StH 444

DRsp Nr. 2008/88167

Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachlotterien

Zur Vergabe von Sachpreisen bei einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Tombola (sogenannte Sachlotterie) ist folgende Auffassung zu vertreten:

1. Verkauf der Lose

Der Veranstalter erbringt mit dem Verkauf der Lose Lieferungen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1959 - V 317/57 U -, BStBl 1960 III S. 77). Die Losverkäufe sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwettLottG) fallen, oder wenn sie von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder diese Steuer nicht erhoben wird (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG). Die Entscheidung trifft in Niedersachsen das für die Rennwett- und Lotteriesteuer zuständige Finanzamt Hannover-Nord. Zu den umsatzsteuerpflichtigen Veranstaltungen gehören insbesondere:

  • von den Ordnungsämtern genehmigte Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, bei denen der Gesamtpreis der einzelnen Lotterien den Wert von 40.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 18 Nr. 2a RennwettLottG),