OFD Hannover - Verfügung vom 08.01.2008
S 0223 - 19 - StO 143

OFD Hannover - Verfügung vom 08.01.2008 (S 0223 - 19 - StO 143) - DRsp Nr. 2008/92268

OFD Hannover, Verfügung vom 08.01.2008 - Aktenzeichen S 0223 - 19 - StO 143

DRsp Nr. 2008/92268

Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt

In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es unter bestimmten Voraussetzungen der Effektivität der Besteuerung und allgemein dem Rechtsfrieden, wenn sich die Beteiligten über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung einigen können (Nr. 1 Abs. 2 letzter Satz des Anwendungserlasses zu § 88 AO).

Diese tatsächliche Verständigung kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 11. Dezember 1984, VIII R 131/76, BStBl 1985 II S. 354, vom 5. Oktober 1990, III R 19/88, BStBl 1991 II S. 45 und vom 6. Februar 1991, I R 13/86, BStBl 1991 II S. 673) in jedem Stadium des Veranlagungsverfahrens, insbesondere auch anlässlich einer Außenprüfung und während eines anhängigen Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens getroffen werden. Von ihr kann auch bei Steuerfahndungsprüfungen bzw. nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Gebrauch gemacht werden (vgl. Tz. 7.1). Beabsichtigen die Beteiligten, sich auf diese Weise über eine bestimmte Sachbehandlung zu verständigen, so sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

1 Zulässigkeit

Die tatsächliche Verständigung ist ausschließlich im Bereich der Sachverhaltsermittlung zulässig.

Die tatsächliche Verständigung ist nicht zulässig

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