OFD Hannover - Verfügung vom 09.03.2004
S 0277 - 179 - StH 461/StH 434

OFD Hannover - Verfügung vom 09.03.2004 (S 0277 - 179 - StH 461/StH 434) - DRsp Nr. 2008/87656

OFD Hannover, Verfügung vom 09.03.2004 - Aktenzeichen S 0277 - 179 - StH 461/StH 434

DRsp Nr. 2008/87656

Auskünfte an ausländische Steuerverwaltungen nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz (EG-AHG); Auskünfte aufgrund von Ermittlungen bei deutschen Kreditinstituten

Erkenntnisse über in EU-Mitgliedstaaten ansässige Geldanleger, die im Rahmen zulässiger Ermittlungen bei inländischen Kreditinstituten gewonnen werden, können im Auskunftswege nach dem EG-AHG an die Steuerverwaltungen dieser Staaten weitergeleitet werden. Entsprechende Mitteilungen sind sowohl als Antworten auf Auskunftsersuchen der ausländischen Steuerverwaltungen als auch ohne Ersuchen als Spontanauskunft zulässig (§ 2 Abs. 1 und 2 EG-AHG). Sie sind dem Bundesminister der Finanzen bzw. dem Bundesamt für Finanzen auf dem Dienstweg zu übersenden.

Für die Mitteilung steht eine StarOffice-Vorlage unter „Aussensteuer_OFD” Anlage_5_c_Mitteilung_im_steuerlichen_Auskunftsaustausch zur Verfügung.

Die Grenzen der Auskunftserteilung nach § 3 EG-AHG und die Anhörungspflicht nach § 1 Abs. 2 EG-AHG i.V.m. § 117 Abs. 4 Satz 3 AO sind zu beachten.

Wegen der Einzelheiten bei der zwischenstaatlichen Amtshilfe Hinweis auf AO -Kartei ND § 117 AO Karte 2.

Finanzamt

Steuernummer/Aktenzeichen/file number/Numéro fiscal
Mitteilung im steuerlichen Auskunftsaustausch über Einkünfte aus deutschen Quellen durch Ge- schäftsbeziehungen zu deutschen Kreditinsti- tuten
Mitteilung an Information