OFD Hannover - Verfügung vom 09.12.2008
FG 2014 - 1 - StO 144

OFD Hannover - Verfügung vom 09.12.2008 (FG 2014 - 1 - StO 144) - DRsp Nr. 2009/80075

OFD Hannover, Verfügung vom 09.12.2008 - Aktenzeichen FG 2014 - 1 - StO 144

DRsp Nr. 2009/80075

(Vertretung vor Gerichten)

1. Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

Für den Fall, dass ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) eingelegt werden soll, ist zu beachten, dass vor dem BFH Vertretungszwang herrscht. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Jeder Beteiligte muss sich von einer Person i. S. des § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz - StBerG - (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 62 Abs. 2 S. 1 FGO).

Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i. S. des § 3 Nrn. 2 und 3 StBerG (z. B. Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), die durch Personen i. S. des § 3 Nr. 1 StBerG tätig werden (§ 62 Abs. 2 S. 1 FGO).

Lohnsteuerhilfevereine sind zur Vertretung vor dem BFH nicht berechtigt.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen (sog. Behördenprivileg, vgl. § 62 Abs. 4 S. 4 FGO).