OFD Hannover - Verfügung vom 10.06.2004
S 0019 - 2 - StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 10.06.2004 (S 0019 - 2 - StO 321) - DRsp Nr. 2008/87865

OFD Hannover, Verfügung vom 10.06.2004 - Aktenzeichen S 0019 - 2 - StO 321

DRsp Nr. 2008/87865

Verbindlichkeit von Erlassen der Finanzministerien und von Verfügungen der Oberfinanzdirektionen anderer Bundesländer für die niedersächsische Steuerverwaltung

Es ist wiederholt gefragt worden, ob auch Erlasse und Verfügungen der Finanzministerien und Oberfinanzdirektionen anderer Bundesländer Bindungswirkung für die niedersächsische Steuerverwaltung entfalten. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

Das Niedersächsische Finanzministerium als oberste Landesbehörde leitet die Finanzverwaltung in seinem Bezirk (§ 3 Abs. 2 Satz 1 FVG). Für die Oberfinanzdirektion Hannover als Mittelbehörde gilt dasselbe nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FVG. Die fachliche Leitung wird jeweils erledigt durch allgemeine Weisungen in der Form von Erlassen und Verfügungen. Sie dienen der einheitlichen Gesetzesanwendung und geben einen Rahmen vor für die inhaltliche Ermessensausübung.