Nach dem Muster-Arbeitsgemeinschaftsvertrag der bauwirtschaftlichen Spitzenverbände werden die Geschäftsführungsaufgaben (technische Geschäftsführung, kaufmännische Geschäftsführung, Bauleitung) auf einzelne Gesellschafter übertragen. Die Tätigkeit erschöpft sich darin, die eigene gesellschaftsrechtliche Rechtsposition zu verwirklichen und ist keine Tätigkeit gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches (BFH-Urteil vom 17. Juli 1980,BStBl 1980 II S. 622). Es liegt ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag vor.
Ein Leistungsaustausch zwischen dem geschäftsführenden Gesellschafter und der Gesellschaft ist dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter eine über die Geschäftsführung hinausgehende Leistung gegen Sonderentgelt erbringt (Abschn. 6 Abs. 3 UStR 2000).
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