OFD Hannover - Verfügung vom 11.10.2004
S 7105 - 49 - StO 171

OFD Hannover - Verfügung vom 11.10.2004 (S 7105 - 49 - StO 171) - DRsp Nr. 2008/88379

OFD Hannover, Verfügung vom 11.10.2004 - Aktenzeichen S 7105 - 49 - StO 171

DRsp Nr. 2008/88379

Rechtsfolgen bei Beendigung der Organschaft

1 Ende der Organschaft

1.1 Allgemeines

Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die Organschaft endet zu dem Zeitpunkt zu dem eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht mehr erfüllt ist. Das ist z. B. der Fall, wenn

  • sich die Stimmrechtsverhältnisse durch Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Organgesellschaft entscheidend ändern (vgl. BFH vom 11. Januar 1990 V R 156/84, UR 1990 S. 355, BFH/NV 1990 S. 741),

  • der Betrieb des Organträgers oder der Organgesellschaft veräußert oder

  • die Organgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt wird.

1.2 Liquidation und Vermögenslosigkeit