OFD Hannover - Verfügung vom 11.10.2007
S 0130 - 235 - StO 142

OFD Hannover - Verfügung vom 11.10.2007 (S 0130 - 235 - StO 142) - DRsp Nr. 2008/91515

OFD Hannover, Verfügung vom 11.10.2007 - Aktenzeichen S 0130 - 235 - StO 142

DRsp Nr. 2008/91515

Bekanntgabe des Namens eines Anzeigeerstatters durch die Finanzbehörde

1. Allgemeines

Durch das Steuergeheimnis wird auch der Name eines Anzeigeerstatters geschützt, wenn die Anzeige eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO genannten Verfahren auslöst oder innerhalb eines solchen Verfahrens verwertet wird (BFH vom 8. Februar 1994 - VII R 88/92, BStBl 1994 II S. 552 sowie BFH vom 19. November 2002 - VII B 123/02, BFH/NV 2003 S. 293).

Wird aufgrund der Anzeige ein Steuerstrafverfahren gegen den Angezeigten eingeleitet, ist bereits bei Anlage der Ermittlungsakte darauf zu achten, dass Daten zur Person des Hinweisgebers darin nicht aufgenommen werden, sondern in der Handakte abgelegt werden. Ggf. kann auch ein Aktenvermerk in anonymisierter Form erstellt werden.

2. Offenbarungsbefugnis gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AOsiehe auch AO -Kartei OFD Hannover § 30 Karte 8 Tz. 3