BFH - Beschluss vom 19.11.2002
VII B 123/02
Normen:
AO § 30 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 4, 5 ; FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 294

Steuergeheimnis; Anspruch des Stpfl. auf Benennung eines Anzeigeerstatters

BFH, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen VII B 123/02

DRsp Nr. 2003/380

Steuergeheimnis; Anspruch des Stpfl. auf Benennung eines Anzeigeerstatters

1. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass Namen von Informationspersonen wie Anzeigeerstatter oder Gewährsleute zu dem Kreis der durch das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO geschützten "Verhältnisse eines anderen" gehören.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 4, 5 ; FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen ...handel. Am ... April 1996 ging beim Finanzamt X eine schriftliche Anzeige vom ... April 1996 ein, in der der Kläger u.a. beschuldigt wurde, Rechnungen im Umfang von etwa ... DM "unterschlagen" zu haben. Der Anzeigeerstatter gab sich später dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gegenüber namentlich zu erkennen. Im Rahmen des alsdann eingeleiteten Steuerstrafverfahrens wurde festgestellt, dass der Kläger Umsätze von etwa ... DM erzielt hatte, die er nicht in den von ihm abgegebenen Steuererklärungen angegeben hatte. Er wurde deshalb rechtskräftig zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt.