OFD Hannover - Verfügung vom 12.10.2004
S 2706 - 182 - StO 241

OFD Hannover - Verfügung vom 12.10.2004 (S 2706 - 182 - StO 241) - DRsp Nr. 2008/88292

OFD Hannover, Verfügung vom 12.10.2004 - Aktenzeichen S 2706 - 182 - StO 241

DRsp Nr. 2008/88292

Kindergärten oder Kindertagesstätten als Betrieb gewerblicher Art

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind kommunale Kindergärten und Kindertagesstätten als eine wirtschaftliche Tätigkeit zu behandeln, die unter den weiteren Voraussetzungen der § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG einen Betrieb gewerblicher Art begründet.

Kindergärten, Kinderhorte und Kindertagesstätten der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften bilden keinen Betrieb gewerblicher Art, weil bei ihnen regelmäßig eine pastorale Aufgabenwahrnehmung im Vordergrund steht, vgl. OFD Hannover vom 19. Februar 2004 - S 2706 - 165 - StO 214/S 2706 - 209 - StH 231.